Das LG Köln (Urt. v. 18.05.2022, Az. 28 O 328/21) hat entschieden, das ein Unternehmen, das nach dem Wechsel des IT-Dienstleister die Zugangsdaten zu seinem System nicht ändert, gegen Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO (Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveau für die Verarbeitung von Daten) verstößt.
In dem konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, welches Wertpapierdienstleistungen erbringt und den Kunden den Zugriff auf ein persönliches Dokumentenpostfach ermöglichte.… Weiterlesen