BGH: WLAN-Standardschlüssel kann ausreichend sein

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Standard-WLAN-Schlüssel des Routers ausreichend sein kann. Eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten, Voraussetzung der Inanspruchnahme als Störer, sei nach Ansicht des BGH nicht geben. Man muss also den Werksschlüssel nicht zwangsweise ändern bei Inbetriebnahme eines WLANs.

Dies gilt allerdings laut BGH nur, wenn

  • der WLAN-Schlüssel ein individueller ist (also vom Hersteller nicht für mehrere Router gleichzeitig ab Werk gesetzt wird) und
  • der WLAN-Schlüssel marktüblichen Standards entspricht, also etwa eine ausreichende Länge – im Fall: 16 Zeichen – aufweist.

Zudem muss auch eine sichere Verschlüsselungsmethode gewählt werden, also möglichst WPA2.

Das Urteil ist ein Kurswechsel: Im Jahr 2010 hatte der BGH noch entschieden, dass die Standardeinstellungen des Routers geändert werden müssten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).

BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel

AG Hamburg wendet Haftungsprivileg für Provider analog an

Während die Politik noch versucht, die Störer-Haftung in Deutschland liberaler zu regeln und damit freies WLAN zu fördern (der bisherige Gesetzentwurf wurde als zu restriktiv kritisiert), hat das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 10. Juni 2014, Az. 25b C 431/13Entscheidung im Volltext) in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung das Haftungsprivileg der Provider aus § 8 TMG auf Hotels ausgedehnt.

§ 8 TMG lautet in seinem Absatz 1:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Diese Vorschrift betrifft normalerweise nur Access-Provider wie beispielsweise die Telekom. Der Provider haftet nicht für Rechtsverletzungen, die die Internetnutzer über ihre Leitungen begehen.

Das Amtsgericht Hamburg stellt nun Hotels, die einen Zugang zum Internet anbieten, mit Access-Providern gleich und hat die Klage der Rechteinhaber eines Films gegen den Hotel-Betreiber abgewiesen.

Die weitere Rechtsprechung und das Vorgehen des Gesetzgebers dürften spannend werden.