Vernichtung eines Werks kann den Urheber in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigen

§ 14 Urhebergesetz (UrhG) schützt den Urheber vor einer „Entstellung“ oder sonstigen Beeinträchtigung seines Werks. Lange war umstritten, ob auch die Vernichtung des Werks, zum Beispiel eines Bauwerks, unter diese Vorschrift fällt. Der Bundesgerichtshof hat nun in drei Urteilen entschieden, dass dem so ist. Allerdings müssen die Rechte des Architekten mit den Eigentumsrechten abgewogen werden.

Schutz vor Entstellung als Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts

§ 14 UrhG gehört zu den Vorschriften des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Gesetzgeber sieht zwischen dem Urheber und seinem Werk ein geistiges und persönliches Band (BeckOK UrhR/Kroitzsch/Götting, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 14 Rn. 1) und dieses Band soll nicht durch eine ungewollte Veränderung zerstört werden. Urheber, die an ihrem Werk besonders hängen, kennen dieses Gefühl. Geschützt wird der Urheber vor Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung seines Werks, wobei Entstellung jede Verschlechterung des Werks, Veränderung des Werkcharakters, Verzerrung oder Verfälschung der Grundauffassung des Werkes ist (BeckOK UrhR/Kroitzsch/Götting, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 14 Rn. 10).

Die in der deutschen Architekturwelt wohl mit bekanntesten Fälle betrafen den Berliner Hauptbahnhof, wo der Einbau einer Flachdecke über der Nord-Süd-Strecke als Entstellung angesehen wurde (LG Berlin, Urt. v. 28.11.2006 – Az. 16 O 240/05, GRUR 2007, 964) als auch der Fall des Stuttgarter Hauptbahnhofs, wo sich die Erben des Architekten gegen den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle wehrten, was allerdings als zulässiger Eingriff angesehen wurde, weil der Architekt hier schon länger verstorben war und seine Interessen daher nicht mehr das gleiche Gewicht wie zu seinen Lebzeiten haben (BGH, Beschl.Weiterlesen