Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag

Wenig überraschend hat der BGH in einem Urteil den Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB qualifiziert, wenn er mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – Az. IX ZR 204/16).

Streitig war der zweite Teil des Absatzes 1 des § 312c BGB:

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

In der Literatur wurde zum Teil die – meines Erachtens etwas abwegige -Meinung vertreten, dass aufgrund der besonderen Vertrauensbeziehung des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten niemals ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegen kann. Dem hat der BGH in der Entscheidung eine klare Absage erteilt.

Er hat aber auch deutlich gemacht, dass die Formulierung „es sei denn“ eine Vermutungswirkung aufstellt: Trägt der Anwalt also nichts vor, was gegen ein solches organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem spricht und kann er dies nicht beweisen, greift der Ausschluss nicht. Dies dürfte nur sehr schwer zu erreichen sein. Dem Rechtsanwalt in dem Verfahren gelang es nicht.… Weiterlesen

CLOUD Act: Das Aus für den Datenschutz?

Jahrelang stritt Microsoft gegen die US-Regierung, um zu verhindern, dass die Regierung den Konzern zwingt, Daten herauszugeben, die auf Servern außerhalb der USA gespeichert werden. Eigentlich sollte der Supreme Court darüber entscheiden und dieses erwartete Urteil wurde bereits als „Entscheidung über die Zukunft unserer Privatsphäre“ bezeichnet (so etwa SPIEGEL ONLINE). Nun ist die US-Regierung durch ein Gesetz namens CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) dem Supreme Court zuvorgekommen: Dieser erklärte kurzerhand den Rechtsstreit für erledigt. Das Gesetz hat weitreichende Auswirkungen auf den Zugriff der US-Behörden auf Daten, welche außerhalb der USA gespeichert werden. Besonders prekär ist dabei, dass das Gesetz als Annex zum Haushaltsgesetz durchgewunken wurde. Eine Debatte darüber fand kaum statt.

Das Gesetz sieht den ungehinderten Zugriff der US-Behörden auf Daten außerhalb der USA vor, wenn US-Unternehmen diese Daten kontrollieren. Damit wird genau das wahr, was Microsoft verhindern wollte. Das Gesetz sieht weiter die Möglichkeit bilateraler Abkommen vor, welche den Datenzugriff untereinander regeln. Nur mit einem solchen Abkommen wird es möglich sein, Rechtsmittel und -kontrollen für Nicht-US-Bürger zu implementieren. Die EU hat, obwohl sie sich massiv gegen den Datenzugriff der US-Behörden auf europäische Server in dem Microsoft-Verfahren eingesetzt hatte, bereits Interesse an einem solchen Abkommen signalisiert, ja einen ähnlichen Vorschlag sogar selbst unterbreitet.… Weiterlesen

Datenschutzbeauftragter: Ist der „Beschäftigte“ „beschäftigt“?

Große Unsicherheit besteht derzeit darüber, ab wie vielen Personen im Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.

Nach Art. 38 BDSG-neu müssen alle Unternehmen bzw. Sonstigen Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie “in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen”.

Hier der Art. 38 BDSG-neu im Wortlaut:

§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
(1) 1 Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 2Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Die Regel scheint klar: Wenn 10 Personen erreicht sind, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, so benötigt man einen Datenschutzbeauftragten. Aber wen zählt man mit? Dies ist weniger deutlich. Eines ist klar: Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des § 4f BDSG wird nicht mehr danach unterschieden, ob die Daten automatisiert oder “auf andere Weise” verarbeitet werden.… Weiterlesen