Das faktische Aus des Leistungsschutzrechts für Presseverlage

Am 1. August 2013 ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (§§ 87f ff. UrhG). Damit sollte erreicht werden, dass Presseverlage auch für Ausschnitte ihrer Artikel, die sogenannten Snippets, eine Vergütung verlangen können, wenn diese von anderen im Internet verwendet werden. Das Gesetz wurde auch „Lex Google“ genannt, weil mit ihm verhindert werden sollte, dass Google die Presseartikel der Verlage in seinem eigenen Angebot Google News verwendet, ohne die Presseverlage zu vergüten. Einzelnen Presseverlagen – die vor allem in der Verwertungsgesellschaft VG Wort zusammengeschlossen sind – war es ein Dorn im Auge, dass Google ihre Presseartikel verwendet und kommerzialisiert. Die Internetnutzer müssten das Angebot der Verlage gar nicht mehr benutzen, sondern könnten sich allein über Google News informieren, ohne dass Google die Texte selbst schreiben oder erwerben müsse, so die Argumentation und Befürchtung der Verlage.

Google schrieb als Reaktion auf das Gesetz alle Presseverlage an und fragte an, ob die Verlage auf ihr Recht verzichten würden, was die Mehrzahl der Verlage auch tat. Anders natürlich die Verlage, die ihre Rechte über die VG Media geltend machen. Diese forderten eine Vergütung von Google.
Nun hat der Streit eine überraschende Wende genommen. Google weigerte sich, die Verlage zu entlohnen und kündigte an, bei den betroffenen Verlagen nur noch die Überschriften der Artikel aufzunehmen. Nach langen Hin und Her nun die Überraschung: Die betroffenen Verlage bekommen kalte Füße und geben Google eine „widerrufliche Gratiseinwilligung“ zur weiteren Nutzung ihrer Texte. Die Verlage befürchten, Leser zu verlieren, die über Google auf ihre Seite gelangen.
Damit ist das – schon immer sehr umstrittene – Leistungsschutzrecht für Presseverleger faktisch am Ende. Es existiert zwar de jure, es wird aber de facto nicht angewandt: Ein großer Teil der Pressehäuser hat bereits im Vorfeld auf die Geltendmachung verzichtet und der andere, kleinere Teil gab Google nun die „Gratiseinwilligung.“ Auch wenn sich die VG Media damit nicht zufrieden geben will, wird sich an dieser Situation vermutlich nichts ändern. Denn die Verlage sind auf die von Google zu ihrem Angebot kommenden Nutzer angewiesen.

Es war ein Kampf David gegen Goliath. Die traditionelle Presse gegen Google und jetzt hat Google vermeintlich gewonnen. Aber nur vermeintlich. Google News ist letztlich eine Win-Win-Situation für Google und die Presse. Nicht nur Google macht mit den Artikeln Geld, sondern auch die Pressverlage. Denn die Snippets reichen eben nicht, um sich umfassend zu informieren: die Internetnutzer wollen auch den Rest des Artikels lesen und besuchen die Seite der Presseverlage über Google. Die Snippets sind also letztlich nichts anderes als Werbung für die Artikel der Presseunternehmen.

Update: In einer früheren Version des Artikels stand, dass Google News die Presseartikel über die eingeblendete Werbung kommerzialisiert. Ich wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht ganz richtig ist, da Google News an sich werbefrei ist. Allerdings erscheinen in den Suchergebnissen von Google, die Werbung enthalten, ganz oben auch Suchresultate aus Google News. Darüber hinaus macht das Angebot Google für die Nutzer attraktiver und bindet sie mehr an das Unternehmen, sodass eine Kommerzialisierung doch stattfindet. 

Verpasste Chance: Jugendangebot von ARD und ZDF nur online

Das unter der Federführung des SWR geplante crossmediale Jugendangebot von ARD und ZDF wird es leider nur als Online-Angebot geben und nicht wie von ARD und ZDF geplant als trimediales Fernseh-, Internet- und Radioangebot. Das haben die Ministerpräsidenten heute auf ihrer Konferenz in Potsdam beschlossen.
Damit haben die Ministerpräsidenten leider eine wichtige Chance verpasst. Zwar ist ein Online-Jugendangebot immer noch besser als gar keines; konsequent wäre aber das von den Rundfunkanstalten ursprünglich geplante trimediale Angebot gewesen. Denn die Grenzen zwischen Fernsehen, Radio und Internet verschwinden zunehmend. Trimedialität ist das Stichwort und die Devise – dies haben die Rundfunkanstalten erkannt und stellen ihre Strukturen zunehmend darauf um. Entscheidend sind nicht die Ausspielwege, sondern die Inhalte, die nicht mehr linear, sondern on demand auf verschiedenen Ausspielwegen bereitgehalten werden. Ein reines Online-Angebot bringt die öffentlich-rechtlichen Anstalten zwar wieder näher an die Jugendlichen, aber leider nur dort, wo sie sowieso schon sind: im Internet. Beim Fernsehen – wo die privaten Sender in dieser Altersgruppe dominieren – finden Jugendliche leider kein auf sie zugeschnittenes öffentlich-rechtliches Angebot vor. Dies wäre aber wichtig für die Bindung an öffentlich-rechtliche Programme gewesen. Der Altersdurchschnitt der öffentlich-rechtlichen Sender ist höher als bei den Privaten. Ein Jugendlicher, der das öffentlich-rechtliche Jugendprogramm schaut, baut eine Bindung auf, schaut vielleicht auch die Tagesschau und wandert eher zu ARD und ZDF, wenn er aus dem jugendlichen Alter heraus ist. Das trimediale Angebot wäre daher auch ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags und des dualen Systems gewesen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dies erkannt und ein mutiges, zukunftsweisendes Konzept entwickelt. Die Ministerpräsidenten sahen dies leider nicht so. Dabei wären durch den Wegfall der Sender EinsPlus und ZDF Kultur die Kapazitäten für ein neues Fernsehangebot frei gewesen.

WhatsApp und das Strafrecht

Medienberichten zufolge plant WhatsApp die Einführung von Sprachtelefonie mittels VoIP. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, das Gespräch ohne das Wissen des Gesprächspartners aufzuzeichnen.

Nutzer, die von dieser Aufnahmemöglichkeit Gebrauch machen, machen sich allerdings in Deutschland strafbar. Gemäß § 201 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt (Absatz 1 Nr. 1).

Nicht nur in Deutschland dürfte das heimliche Aufnehmen von Telefonaten strafbar sein. Auch andere Länder dürften ähnliche Regelungen zum Schutz des Rechts am eigenen Wort als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben. Man darf gespannt sein, welche Reaktionen die neue Funktion in der Öffentlichkeit hervorrufen wird.