Am 29.07.2019 hat der EuGH eine lange erwartete Entscheidung zum Thema Social Media Plugins gefällt.
Bereits im März 2019 hatten sich die deutschen Aufsichtsbehörden entsprechend dahingehend positioniert, dass die Nutzung von Google Analytics, nicht auf die Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO) gestützt werden könne, wenn eine Weitergabe der Daten an einen Dritten erfolge. Es liege zwar ein berechtigtes Interesse vor (1. Stufe), aber es scheitere an der Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrnehmung des Interesses (2. Stufe). Die Reichweitenmessung könne auch auf dem eigenen Server erfolgen. Es müsse daher zwingend eine Einwilligung eingeholt werden. Diese Ansicht lässt sich wohl auch auf Social Media Plugins, also z.B. Facebook Like-Buttons, übertragen.
Nun hat sich der Europäische Gerichtshof zu Social Media Plugins geäußert. Das Urteil erging zwar noch zur Datenschutzrichtlinie und noch nicht zur DSGVO, ist aber übertragbar.
Datenschutz ist abmahnfähig
Der EuGH positioniert sich zu einer seit Anwendbarkeit der DSGVO umstrittenen Frage, nämlich ob die DSGVO eine Sperrwirkung hinsichtlich der Sanktionen entfalte und damit Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausscheiden.
Dem sei nicht so. Damit ist also europarechtlich klar, dass Datenschutzverstöße nach dem UWG abgemahnt werden können. Die Frage, ob Datenschutz Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind, hat der EuGH natürlich hier nicht entschieden, ist aber nach herrschender Meinung ebenso zu bejahen, sodass Datenschutzverstöße grundsätzlich abmahnfähig sind.… Weiterlesen