beA startet heute nicht

Heute sollte endlich das beA zur Verfügung stehen. Eigentlich sollte man sich schon eine Woche vorher registrieren können. Schon vor einer Woche fand man keine URL, unter der man die Registrierung vornehmen konnte. Nach langem Suchen über Google konnte man dann endlich auf die Meldung stoßen, dass eine vorherige Registrierung nicht möglich sein soll, sondern erst zum Start des beA am 29.09.2016 im Vollbetrieb. Die Information stammte aber nicht von der BRAK.

Auch heute, dem offiziellen Starttermin, ist eine Registrierung nicht möglich. Die BRAK erklärt dazu weiter nichts; die Informationen auf deren Internetseiten sind veraltet. Unter der URL https://www.bea-brak.de erscheint die Meldung „Http/1.1 Service Unavailable“.

Kollege Joachim Sokolowski klärt auf: Es gab wohl trotz Erlass der Rechtsverordnung keine Einigung zwischen den Antragsgegnern und der BRAK im einstweiligen Verfügungsverfahren. Nun muss der Anwaltsgerichtshof die einstweilige Verfügung erst aufheben.

Eine bessere Informationspolitik von Seiten der BRAK darf man sich aber schon wünschen. Das Vertrauen in das beA wird durch die spärlichen Informationen leider nicht gestärkt. Dabei wäre dies so wichtig, um die Kritiker von der Notwendigkeit des beA zu überzeugen.

GWB-Novelle: Fusionskontrolle auch bei 400 Mio. Euro Kaufpreis

Das Bundeskabinett hat gestern eine Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Die Novelle sieht eine ganze Reihe von Änderungen vor.

Wesentlichste Änderung ist, dass es künftig bei der Fusionskontrolle nicht nur darauf ankommen soll, welche Umsatzerlöse die beteiligten Unternehmen erzielen, sondern auch, welcher Kaufpreis für ein Unternehmen gezahlt wird. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen die aufgekauften Unternehmen wenig Umsatz erzielen, aber einen sehr hohen Kaufpreis haben. Erfasst werden sollen also insbesondere die Übernahmen von Digitalunternehmen, die noch kein umsatzerzielendes Geschäftsmodell haben, aber als sehr hoch gehandelt werden, wie etwa WhatsApp. Facebook hatte im Jahr 2014 WhatsApp für 19 Milliarden US-Dollar gekauft, wobei WhatsApp selbst keinen hohen Umsatz erzielte.

Bisher regelt § 35 GWB, ab wann die Fusionskontrolle greift. Die beteiligten Unternehmen müssen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von 500 Mio. Euro erzielt haben (Abs. 1 Nr. 1) oder im Inland muss ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Mio. Euro erzielt haben (Abs. 1 Nr. 2).

Der nun geplante Absatz 1a lautet:

„Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung,
wenn
1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro,
aber kein anderes beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von
mehr als 5 Millionen Euro erzielt hat,
3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen
Euro beträgt und
4. das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im
Inland tätig ist.“

Ab einem Kaufpreis von 400 Mio. Euro soll somit in Zukunft die Zusammenschlusskontrolle ebenso greifen.

Der Entwurf ist zu begrüßen, da er das Problem angeht, dass der Umsatz bei jungen Technologieunternehmen, die hoch gehandelt werden, aber noch kein Geld verdienen, als alleiniges Kriterium herangezogen wird. Diese Lücke im Wettbewerbsrecht soll nun geschlossen werden. Es ist damit zu rechnen, dass es in Zukunft noch weitere Übernahmen der großen Internet-Player Google, Microsoft, Apple und Facebook geben wird, die einen hohen Milliardenbetrag zahlen, um ihren Marktanteil weiter auszubauen. Derzeit gibt es heiße Gerüchte über die Übernahme von Twitter.

Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie hier.

EuGH: Öffentliche Zugänglichmachung bei Links

Der EuGH hat nun entschieden, wann eine Verlinkung doch eine öffentliche Zugänglichmachung sein kann.

Wenn der Linksetzende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des sich hinter dem Link befindlichen Inhalts habe, liege ausnahmsweise doch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor. Hintergrund war die Linksetzung eines niederländischen Blogs auf rechtswidrig verbreitete urheberrechtlich geschützte Nacktfotos. Nachdem der Inhalt hinter dem Link entfernt wurde, hat der Blog einfach auf eine neue Quelle verlinkt in Kenntnis der Tatsache, dass beide Inhalte rechtswidrig waren.

Der EuGH betont weiterhin die Wichtigkeit von Links für die Meinungsfreiheit. Das Setzen von Links ist weiterhin rechtmäßig. Dies hatte der BGH bereits in der Paperboy-Entscheidung festgehalten und auch der EuGH sah dies in der Vergangenheit so. Anders als noch der EuGH-Generalanwalt sah das höchste europäische Gericht hier aber die Grenzen der meinungsrelevanten Linksetzung für überschritten.

Update: In einer früheren Version hieß es fälschlicherweise, ein niederländisches Klatschblatt habe verlinkt. Dies wurde korrigiert.