Kein Hygieneproblem beim Widerruf von Matratzen?

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Widerrufsrecht auch bei Matratzen bestehe oder ob die Hygieneausnahme des Art. 16 lit. e) der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL, RL 2011/83/EU) greife (BGH, Vorlagebeschl. v. 15.11.2017 – VIII ZR 194/16). Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor.

Im deutschen Recht findet sich die Umsetzung der Ausnahme in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB:

§ 312g Widerrufsrecht
(1) (…)

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

(…)

3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt, nachdem er eine Matratze in einem Online-Shop bestellt und dann den Vertrag widerrufen hatte. Der Shopbetreiber hatte sich auf die Ausnahme gestützt, da die Matratze versiegelt gewesen war und das Siegel entfernt wurde. Die Ausnahme war auch in der Widerrufsbelehrung und den AGB aufgeführt. Das Amtsgericht und das Landgericht Mainz hatten dem Kläger recht gegeben, die Ausnahme greife nicht, da die Matratze kein Hygieneartikel sei, der von der Vorschrift umfasst sei.

Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der EuGH hat also noch nicht entschieden, es handelt sich bisher lediglich um eine Empfehlung des Generalanwalts, denen der EuGH meist allerdings folgt.

Der Generalanwalt sieht hier ein Widerrufsrecht. Dies Ausnahme greife nicht. Zwar gesteht er ein, dass unter Umständen Verbraucher kein Spannbettlaken verwenden würden zum Testen. Allerdings greife die Hygiene-Ausnahme trotzdem nicht. Der Generalanwalt zieht zum einen einen Vergleich mit Kleidung, die ausdrücklich als widerrufsfähig anerkannt sei (Erwägungsgrund 47 der VRRL). Zum anderen stellt er darauf ab, dass eine Matratze durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden könne. Schließlich gebe es für den Unternehmer Wertersatz, wenn die Matratze einen Wertverlust aufweise, der auf einen Umgang mit der Matratze zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Ware nicht notwendig war.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal: Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr restriktiv und im Zweifel für den Verbraucher auszulegen. Die Reinigung einer Matratze ist doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden und der Wertersatz dürfte recht spät greifen, da unklar ist, was der Verbraucher zur Prüfung der Beschaffenheit alles mit der Matratze tun darf. Das Nächtigen dürfte also erlaubt sein, denn wie soll man die Matratze sonst testen? Und man soll ja in der Nacht mindestens einen Liter Schweiß verlieren.

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