Vom Schlusslicht an die Spitze

Bayern war bisher alles andere als ein Vorreiter, was den elektronischen Rechtsverkehr anging. Ganz anders als Hessen. In Bayerns Nachbarland können schon seit einiger Zeit alle Gerichte über das EGVP und nun auch über das beA erreicht werden.

In Bayern waren bisher nur ganz wenige Pilotgerichte auserkoren. Dies ließ schon befürchten, dass Bayern nun nach dem Start des beA die Erreichbarkeit der bayerischen Gerichte hinausschieben wird.

Aber gefehlt. Mit einer neuen BayERVV werden ab sofort wöchentlich Gerichte freigeschaltet. Die letzten Gerichte sind dann am 18. Oktober 2017 das LG München I und das OLG München.

Bravo.

Das beA – da und doch nicht da

Am 28.11.2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit fast 12 Monaten Verspätung gestartet. Das beA soll den elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft öffnen. Es soll einerseits die Kommunikation der Anwälte untereinander auf eine zeitgemäße Art und Weise ermöglichen und andererseits, ab dem 01.01.2018, auch die Kommunikation mit den Gerichten. Die einzelnen Bundesländer können allerdings durch Rechtsverordnung die Erreichbarkeit der Gerichte auf den 01.01.2019 oder 01.01.2020 verschieben. Ab dem 01.01.2020 können dann spätestens bundesweit bei allen Gerichten Schriftsätze über das beA eingereicht werden.

Einziger Anwendungsfall für das beA derzeit ist also die Kommunikation der Anwälte untereinander. Aber auch dieser Anwendungsfall fällt derzeit weg: Während ursprünglich vorgesehen war, das beA ab dem 01.01.2016 für alle Rechtsanwälte „scharf zu schalten“ und damit auch eine Kommunikation untereinander zu ermöglichen, besteht eine Pflicht zur Nutzung des beA nun erst ab dem 01.01.2018. Nachdem einige Anwälte beim Anwaltsgerichtshof eine einstweilige Verfügung gegen das beA durchgesetzt hatten, wurden neue Regelungen in RAVPV aufgenommen, wonach gemäß § 31 eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 besteht. Bis dahin müssen Anwälte das beA nicht nutzen. Es besteht leider auch keine Möglichkeit, anderen im System anzuzeigen, dass man selbst das beA nutzt und darüber erreichbar ist. Selbst die Registrierung schaltet das beA nicht scharf und zeigt an, dass der Anwalt das Postfach nutzt. Begründung: Der Anwalt soll sich erst daran gewöhnen und damit herumspielen. Das beA ist also praktisch da, aber doch nicht, weil niemand sich darauf verlassen kann, dass der Kollege das beA auch nutzt und die Nachrichten auch liest.

In der Praxis heißt es: Bis zum 01.01.2018 ist das beA für die Anwaltsschaft nutzlos. Schade. Es wäre den Kollegen meines Erachtens nicht unzumutbar gewesen, ein System schon früher zu nutzen, das einfach zu bedienen ist wie ein Webmail-System wie man es von GMX, Web.de oder T-Online kennt. Bleibt nur noch die Frage, wie man sich an das beA gewöhnen soll, wenn man doch niemanden damit erreicht.

beA startet heute

Das beA ist doch nicht der BER. Mit knapp 11 Monaten Verzögerung startet heute das beA. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Das bea ist ab sofort unter der Adresse https://www.bea-brak.de/ erreichbar.

Eine Plicht zur Nutzung besteht für Anwälte gemäß § 31 RAVPV aber erst ab dem 01.01.2018.

beA startet heute nicht

Heute sollte endlich das beA zur Verfügung stehen. Eigentlich sollte man sich schon eine Woche vorher registrieren können. Schon vor einer Woche fand man keine URL, unter der man die Registrierung vornehmen konnte. Nach langem Suchen über Google konnte man dann endlich auf die Meldung stoßen, dass eine vorherige Registrierung nicht möglich sein soll, sondern erst zum Start des beA am 29.09.2016 im Vollbetrieb. Die Information stammte aber nicht von der BRAK.

Auch heute, dem offiziellen Starttermin, ist eine Registrierung nicht möglich. Die BRAK erklärt dazu weiter nichts; die Informationen auf deren Internetseiten sind veraltet. Unter der URL https://www.bea-brak.de erscheint die Meldung „Http/1.1 Service Unavailable“.

Kollege Joachim Sokolowski klärt auf: Es gab wohl trotz Erlass der Rechtsverordnung keine Einigung zwischen den Antragsgegnern und der BRAK im einstweiligen Verfügungsverfahren. Nun muss der Anwaltsgerichtshof die einstweilige Verfügung erst aufheben.

Eine bessere Informationspolitik von Seiten der BRAK darf man sich aber schon wünschen. Das Vertrauen in das beA wird durch die spärlichen Informationen leider nicht gestärkt. Dabei wäre dies so wichtig, um die Kritiker von der Notwendigkeit des beA zu überzeugen.