Warum die Störerhaftung eben doch nicht abgeschafft wurde

Derzeit schreiben die Medien, die Störerhaftung sei abgeschafft worden. Die stimmt aus zweierlei Gründen nicht: Erstens meinen die Medien damit die Störerhaftung im Internet und nicht die Störerhaftung generell. Das Rechtsinstitut der Störerhaftung gibt es auch in anderen Bereichen als dem Internetrecht und ist in diesen Bereichen durchaus auch sinnvoll und wichtig. Zweitens ist aber auch die Störerhaftung im Internet nicht abgeschafft worden. Die Aussage ist damit also generell falsch.

Richtig ist, dass der Bundestag beschlossen hat, einen neuen Absatz 3 in § 8 Telemediengesetz (TMG) aufzunehmen. Dieser lautet:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen

Damit wird aber die Störerhaftung im Internet gerade nicht abgeschafft. Es wird damit zwar klargestellt, dass § 8 TMG auch für die Anbieter eines WLANs gilt – egal ob privat oder kommerziell betrieben – allerdings hat dies nur klarstellenden Charakter. Man konnte bereits vorher § 8 TMG auf diese anwenden, wobei allerdings strittig war, ob zum Beispiel ein privater Anschlussinhaber auch Diensteanbieter im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist.

Die Störerhaftung wurde damit aber gerade nicht abgeschafft, da die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes gerade nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Eine Abmahnung ist damit also weiterhin möglich; lediglich ein Schadensersatzanspruch wird damit ausgeschlossen. Wenigstens in dieser Hinsicht haben WLAN-Anbieter nun einen Vorteil im Vergleich zur früheren Rechtslage.

Ursprünglich war allerdings geplant, auch einen Absatz 4 in § 8 TMG einzuführen, der gerade auch Abmahnungen unmöglich machen sollte. Hier verweise ich auf den sehr guten Artikel meines Kollegen Thomas Stadler. Er bezeichnet das neue Gesetz letztlich als „Mogelpackung“ und hat damit leider recht.

Wünschenswert wäre in der Tat der ursprünglich geplante Absatz 4 gewesen. Hier hat der Gesetzgeber wohl zu sehr die Interessen der Abmahnindustrie und der Musikindustrie berücksichtigt und sich nicht getraut, den Absatz 4 wirklich einzufügen. Ob sich mit der jetzigen Regelung wie ursprünglich gewollt mehr freie WLANs in Deutschland durchsetzen, ist aber fraglich.

Glück gehabt LinkedIn?!

Der durch das IT-Sicherheitsgesetz (BGBl. I S. 1324) eingeführte Absatz 7 des § 13 TMG lautet wie folgt:

„Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.“

Wie wichtig diese Vorschrift ist, zeigt eine aktuelle Meldung: Im Jahr 2012 wurde LinkedIn Opfer eines Website-Hacks. Dabei wurden nicht nur wie damals behauptet 6.000.000 Passwörter geklaut, sondern es werden derzeit über 100.000.000 Passwörter im Untergrund, dem sogenannten Darknet, gehandelt. Wie sich herausstellte, waren die Passwörter damals zwar gehasht, dies aber ohne Salt, sodass ein Knacken des Passwortes relativ leicht ist. Dem Stand der Technik hat diese Passwortspeicherung bereits im Jahr 2012 nicht mehr entsprochen und es ist erschreckend, dass das größte berufliche soziale Netzwerk der Welt so schlampige Sicherheitsmaßnahmen einsetzt. Nach dem IT-Sicherheitsgesetz müssen die Vorkehrungen im Stand der Technik entsprechen. Bei LinkedIn war dies nicht der Fall.

Was ist die Konsequenz einer Verletzung dieser Vorschrift? Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 TMG kann die Verletzung mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Gut so. Leider gilt die Regelung nur für deutsche Diensteanbieter. Glück gehabt, LinkedIn!

Ja, Frau Merkel!

Die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann nach § 104a StGB erteilt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Mainz nun Ermittlungen wegen § 103 StGB gegen Böhmermann aufnehmen darf.
Die Entscheidung der Bundesregierung war umstritten. Während sich der Justizminister Heiko Maas und Außenminister Frank-Walter Steinmeier gegen die Strafverfolgung ausgesprochen haben, wurden beide von der Bundeskanzlerin überstimmt.
Auch wenn man in einem ersten Moment dazu tendieren möchte, die Entscheidung der Bundesregierung falsch zu finden, so ist sie dennoch juristisch richtig und die einzig rechtsstaatliche Entscheidung. Denn es obliegt der unabhängigen Justiz, über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit einer Handlung zu entscheiden, nicht der Bundesregierung. Dies ist Ausdruck der Gewaltenteilung. Hintergrund des § 104a StGB ist, dass die Bundesregierung letztendlich einen außenpolitischen Spielraum hat, ob die Delikte der §§ 102 – 104 StGB, die allesamt einen Bezug zu ausländischen Staaten aufweisen, in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Die Bundesregierung hat diesen Ermessensspielraum, um zu verhindern, dass es aufgrund der Strafverfolgung zu ausländischen Verwicklungen kommt, die der Bundesrepublik (außenpolitisch) schaden. Hier ist der Fall aber gerade andersherum: Nicht die Verfolgung Böhmermanns führt zu außenpolitischen Verwicklungen, sondern die Nichtverfolgung. Aus diesem Grund war die Entscheidung juristisch korrekt. Die Bundesregierung hat außenpolitisch entschieden, so wie es die Ermächtigungsnorm vorsieht und was diese abdeckt. Eine strafrechtliche Überprüfung und Einschätzung steht der Bundesregierung nicht zu und würde der Gewaltenteilung zuwiderlaufen.
Wir würden uns über einen Staat wundern, in dem die Exekutive über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheidet und einen solchen nicht als Rechtsstaat bezeichnen. Ja, Frau Merkel, lassen Sie die unabhängige Justiz ihre Arbeit machen!

Vorratsdatenspeicherung: Inhalte von SMS werden gespeichert

Heute entscheidet der Bundestag über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in der abgeänderten Form, nachdem die Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht gekippt worden war.
Die Wiedereinführung ist sehr umstritten. Kritiker bemängeln zu Recht, dass ein Sicherheitsgewinn durch die Vorratsdatenspeicherung nicht gegeben sei, dafür aber massive Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Bürger damit einhergehen. Die Bundesregierung betont, dass sich die Vorratsdatenspeicherung nur auf die Verbindungsdaten, nicht aber auf die Kommunikationsinhalte beziehe. Diese würden nicht gespeichert. Trotzdem ist allein aufgrund der Meta-Daten ein umfassendes Profil über das Kommunikationsverhalten der Bürger möglich. Bei Mobilfunkgesprächen werden auch die Standortdaten gespeichert, sodass ein umfassendes Bewegungsprofil möglich ist.
Der heutige Bericht der Süddeutschen Zeitung dürfte die Kritiker weiter bestätigen. Die Zeitung berichtet, dass es derzeit nicht möglich sei, eine Speicherung der Meta-Daten der SMS ohne gleichzeitige Speicherung der Inhalte vorzunehmen. Der Inhalt einer SMS befinde sich in einer speziellen Container-Datei, der nicht aufgeteilt werden könne in Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalt.
Dieser Umstand ist zwar technisch bedingt und hat nichts direkt mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun. Bisher werden die Metadaten für SMS allerdings allein für Abrechnungszwecke für einen sehr kurzen Zeitraum, meist 7 Tage lang, gespeichert. Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung würde dazu führen, dass diese Inhalte – und damit auch die Container-Datei mit dem gesamten Inhalt der SMS – zukünftig zehn Wochen lang gespeichert werden müssten.

 

Eine technische Möglichkeit, diese Daten zu trennen, haben die Provider nach dem Zeitungsbericht derzeit noch nicht.
Update 1: Der Bundestag hat heute die Vorratsdatenspeicherung beschlossen. 

Update 2: Die Mobilfunkprovider haben mittlerweile eine Stellungnahme abgegeben, in der sie der Speicherung von SMS-Inhalten widersprechen.

AG Hamburg wendet Haftungsprivileg für Provider analog an

Während die Politik noch versucht, die Störer-Haftung in Deutschland liberaler zu regeln und damit freies WLAN zu fördern (der bisherige Gesetzentwurf wurde als zu restriktiv kritisiert), hat das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 10. Juni 2014, Az. 25b C 431/13Entscheidung im Volltext) in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung das Haftungsprivileg der Provider aus § 8 TMG auf Hotels ausgedehnt.

§ 8 TMG lautet in seinem Absatz 1:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Diese Vorschrift betrifft normalerweise nur Access-Provider wie beispielsweise die Telekom. Der Provider haftet nicht für Rechtsverletzungen, die die Internetnutzer über ihre Leitungen begehen.

Das Amtsgericht Hamburg stellt nun Hotels, die einen Zugang zum Internet anbieten, mit Access-Providern gleich und hat die Klage der Rechteinhaber eines Films gegen den Hotel-Betreiber abgewiesen.

Die weitere Rechtsprechung und das Vorgehen des Gesetzgebers dürften spannend werden.

Leistungsschutzrecht: Patentamt leitet Aufsichtsverfahren gegen VG Media ein

In meinem letzten Post wies ich bereits auf das Problem der Ungleichbehandlung hin, das sich aus der Gratis-Einwilligung der VG Media für Google ergibt. Dies ruft nun auch die staatliche Aufsicht auf den Plan.

Die VG Media hatte Google für die Nutzung der Artikel in den Suchergebnissen und in Google News eine widerrufliche Gratis-Einwilligung erteilt. Die Einwilligung bekam allerdings nur Google, kleinere Suchmaschinen müssen weiterhin eine Vergütung bezahlen. Viele Anbieter verzichten seitdem auf das Anzeigen der Verlagsseiten, um nicht vergütungspflichtig zu werden.

Nun hat das Deutsche Patent- und Markenamt, das gemäß § 18 UrhWahrnG die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften führt, ein Aufsichtsverfahren gegen die VG Media eingeleitet. Das Patentamt prüft eine mögliche Benachteiligung der VG Media gegenüber kleineren Suchmaschinen. Das Ergebnis dürfte mit Spannung erwartet werden.

Leistungsschutzrecht: Vorreiter Springer gibt nach

Seit knapp zwei Wochen zeigt Google die Artikel der auf das Leistungsschutzrecht beharrenden Verlage nur noch mit der Überschrift in seinen Suchergebnissen und Google News an. Nun lenkt auch der Axel Springer Verlag ein und gibt Google die Gratis-Einwilligung zur Nutzung der Artikel seiner Portale welt.de, computerbild.de, sportbild.de und autobild.de. 

Der Springer Verlag war treibende Kraft bei der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Springer-Vorstandsvorsitzender Mathias Döpfner warnte in einem offenen Brief in der FAZ im April vor der Marktmacht von Google. Nun musste er am eigenen Leib erfahren, wie stark diese ist. Seitdem Google die Artikel der Springer-Portale nur noch mit den Überschriften anzeigt, brach der Traffic um 40 Prozent, im Google News-Bereich sogar um 80 Prozent, ein. Die Springer-Seiten verloren in den Wertungen von IVM und AGOF deutlich an Reichweite. Nun zieht Springer die Reißleine und erteilt Google die Einwilligung zur Nutzung seiner Artikel. Nachdem zahlreiche Verlage bereits die Gratis-Einwilligung erteilt haben führt das Nachziehen des mächtigsten Medienkonzerns nun zur Beerdigung des Leistungsschutzrechts.
Bei den deutschen Suchmaschinen von T-Online, GMX und Web.de, bei denen die Verlage auch Vergütungen für die Nutzung ihrer Inhalte verlangten, werden die Inhalte dagegen gar nicht mehr angezeigt – nicht einmal die Überschriften. Interessant ist, ob Springer und die VG Media auch bei diesen Anbietern zurückrudern oder ob nur Google aufgrund seiner Marktmacht die Einwilligung erhält.

Das faktische Aus des Leistungsschutzrechts für Presseverlage

Am 1. August 2013 ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (§§ 87f ff. UrhG). Damit sollte erreicht werden, dass Presseverlage auch für Ausschnitte ihrer Artikel, die sogenannten Snippets, eine Vergütung verlangen können, wenn diese von anderen im Internet verwendet werden. Das Gesetz wurde auch „Lex Google“ genannt, weil mit ihm verhindert werden sollte, dass Google die Presseartikel der Verlage in seinem eigenen Angebot Google News verwendet, ohne die Presseverlage zu vergüten. Einzelnen Presseverlagen – die vor allem in der Verwertungsgesellschaft VG Wort zusammengeschlossen sind – war es ein Dorn im Auge, dass Google ihre Presseartikel verwendet und kommerzialisiert. Die Internetnutzer müssten das Angebot der Verlage gar nicht mehr benutzen, sondern könnten sich allein über Google News informieren, ohne dass Google die Texte selbst schreiben oder erwerben müsse, so die Argumentation und Befürchtung der Verlage.

Google schrieb als Reaktion auf das Gesetz alle Presseverlage an und fragte an, ob die Verlage auf ihr Recht verzichten würden, was die Mehrzahl der Verlage auch tat. Anders natürlich die Verlage, die ihre Rechte über die VG Media geltend machen. Diese forderten eine Vergütung von Google.
Nun hat der Streit eine überraschende Wende genommen. Google weigerte sich, die Verlage zu entlohnen und kündigte an, bei den betroffenen Verlagen nur noch die Überschriften der Artikel aufzunehmen. Nach langen Hin und Her nun die Überraschung: Die betroffenen Verlage bekommen kalte Füße und geben Google eine „widerrufliche Gratiseinwilligung“ zur weiteren Nutzung ihrer Texte. Die Verlage befürchten, Leser zu verlieren, die über Google auf ihre Seite gelangen.
Damit ist das – schon immer sehr umstrittene – Leistungsschutzrecht für Presseverleger faktisch am Ende. Es existiert zwar de jure, es wird aber de facto nicht angewandt: Ein großer Teil der Pressehäuser hat bereits im Vorfeld auf die Geltendmachung verzichtet und der andere, kleinere Teil gab Google nun die „Gratiseinwilligung.“ Auch wenn sich die VG Media damit nicht zufrieden geben will, wird sich an dieser Situation vermutlich nichts ändern. Denn die Verlage sind auf die von Google zu ihrem Angebot kommenden Nutzer angewiesen.

Es war ein Kampf David gegen Goliath. Die traditionelle Presse gegen Google und jetzt hat Google vermeintlich gewonnen. Aber nur vermeintlich. Google News ist letztlich eine Win-Win-Situation für Google und die Presse. Nicht nur Google macht mit den Artikeln Geld, sondern auch die Pressverlage. Denn die Snippets reichen eben nicht, um sich umfassend zu informieren: die Internetnutzer wollen auch den Rest des Artikels lesen und besuchen die Seite der Presseverlage über Google. Die Snippets sind also letztlich nichts anderes als Werbung für die Artikel der Presseunternehmen.

Update: In einer früheren Version des Artikels stand, dass Google News die Presseartikel über die eingeblendete Werbung kommerzialisiert. Ich wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht ganz richtig ist, da Google News an sich werbefrei ist. Allerdings erscheinen in den Suchergebnissen von Google, die Werbung enthalten, ganz oben auch Suchresultate aus Google News. Darüber hinaus macht das Angebot Google für die Nutzer attraktiver und bindet sie mehr an das Unternehmen, sodass eine Kommerzialisierung doch stattfindet. 

Verpasste Chance: Jugendangebot von ARD und ZDF nur online

Das unter der Federführung des SWR geplante crossmediale Jugendangebot von ARD und ZDF wird es leider nur als Online-Angebot geben und nicht wie von ARD und ZDF geplant als trimediales Fernseh-, Internet- und Radioangebot. Das haben die Ministerpräsidenten heute auf ihrer Konferenz in Potsdam beschlossen.
Damit haben die Ministerpräsidenten leider eine wichtige Chance verpasst. Zwar ist ein Online-Jugendangebot immer noch besser als gar keines; konsequent wäre aber das von den Rundfunkanstalten ursprünglich geplante trimediale Angebot gewesen. Denn die Grenzen zwischen Fernsehen, Radio und Internet verschwinden zunehmend. Trimedialität ist das Stichwort und die Devise – dies haben die Rundfunkanstalten erkannt und stellen ihre Strukturen zunehmend darauf um. Entscheidend sind nicht die Ausspielwege, sondern die Inhalte, die nicht mehr linear, sondern on demand auf verschiedenen Ausspielwegen bereitgehalten werden. Ein reines Online-Angebot bringt die öffentlich-rechtlichen Anstalten zwar wieder näher an die Jugendlichen, aber leider nur dort, wo sie sowieso schon sind: im Internet. Beim Fernsehen – wo die privaten Sender in dieser Altersgruppe dominieren – finden Jugendliche leider kein auf sie zugeschnittenes öffentlich-rechtliches Angebot vor. Dies wäre aber wichtig für die Bindung an öffentlich-rechtliche Programme gewesen. Der Altersdurchschnitt der öffentlich-rechtlichen Sender ist höher als bei den Privaten. Ein Jugendlicher, der das öffentlich-rechtliche Jugendprogramm schaut, baut eine Bindung auf, schaut vielleicht auch die Tagesschau und wandert eher zu ARD und ZDF, wenn er aus dem jugendlichen Alter heraus ist. Das trimediale Angebot wäre daher auch ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags und des dualen Systems gewesen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dies erkannt und ein mutiges, zukunftsweisendes Konzept entwickelt. Die Ministerpräsidenten sahen dies leider nicht so. Dabei wären durch den Wegfall der Sender EinsPlus und ZDF Kultur die Kapazitäten für ein neues Fernsehangebot frei gewesen.

WhatsApp und das Strafrecht

Medienberichten zufolge plant WhatsApp die Einführung von Sprachtelefonie mittels VoIP. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, das Gespräch ohne das Wissen des Gesprächspartners aufzuzeichnen.

Nutzer, die von dieser Aufnahmemöglichkeit Gebrauch machen, machen sich allerdings in Deutschland strafbar. Gemäß § 201 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt (Absatz 1 Nr. 1).

Nicht nur in Deutschland dürfte das heimliche Aufnehmen von Telefonaten strafbar sein. Auch andere Länder dürften ähnliche Regelungen zum Schutz des Rechts am eigenen Wort als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben. Man darf gespannt sein, welche Reaktionen die neue Funktion in der Öffentlichkeit hervorrufen wird.