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AG Hamburg wendet Haftungsprivileg für Provider analog an
Während die Politik noch versucht, die Störer-Haftung in Deutschland liberaler zu regeln und damit freies WLAN zu fördern (der bisherige Gesetzentwurf wurde als zu restriktiv kritisiert), hat das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 10. Juni 2014, Az. 25b C 431/13; Entscheidung im Volltext) in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung das Haftungsprivileg der Provider aus § 8 TMG auf Hotels ausgedehnt.
§ 8 TMG lautet in seinem Absatz 1:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Diese Vorschrift betrifft normalerweise nur Access-Provider wie beispielsweise die Telekom. Der Provider haftet nicht für Rechtsverletzungen, die die Internetnutzer über ihre Leitungen begehen.
Das Amtsgericht Hamburg stellt nun Hotels, die einen Zugang zum Internet anbieten, mit Access-Providern gleich und hat die Klage der Rechteinhaber eines Films gegen den Hotel-Betreiber abgewiesen.
Die weitere Rechtsprechung und das Vorgehen des Gesetzgebers dürften spannend werden.… Weiterlesen
Leistungsschutzrecht: Patentamt leitet Aufsichtsverfahren gegen VG Media ein
In meinem letzten Post wies ich bereits auf das Problem der Ungleichbehandlung hin, das sich aus der Gratis-Einwilligung der VG Media für Google ergibt. Dies ruft nun auch die staatliche Aufsicht auf den Plan.
Die VG Media hatte Google für die Nutzung der Artikel in den Suchergebnissen und in Google News eine widerrufliche Gratis-Einwilligung erteilt. Die Einwilligung bekam allerdings nur Google, kleinere Suchmaschinen müssen weiterhin eine Vergütung bezahlen. Viele Anbieter verzichten seitdem auf das Anzeigen der Verlagsseiten, um nicht vergütungspflichtig zu werden.
Nun hat das Deutsche Patent- und Markenamt, das gemäß § 18 UrhWahrnG die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften führt, ein Aufsichtsverfahren gegen die VG Media eingeleitet. Das Patentamt prüft eine mögliche Benachteiligung der VG Media gegenüber kleineren Suchmaschinen. Das Ergebnis dürfte mit Spannung erwartet werden.… Weiterlesen
Leistungsschutzrecht: Vorreiter Springer gibt nach
Seit knapp zwei Wochen zeigt Google die Artikel der auf das Leistungsschutzrecht beharrenden Verlage nur noch mit der Überschrift in seinen Suchergebnissen und Google News an. Nun lenkt auch der Axel Springer Verlag ein und gibt Google die Gratis-Einwilligung zur Nutzung der Artikel seiner Portale welt.de, computerbild.de, sportbild.de und autobild.de.
Das faktische Aus des Leistungsschutzrechts für Presseverlage
Am 1. August 2013 ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (§§ 87f ff. UrhG). Damit sollte erreicht werden, dass Presseverlage auch für Ausschnitte ihrer Artikel, die sogenannten Snippets, eine Vergütung verlangen können, wenn diese von anderen im Internet verwendet werden. Das Gesetz wurde auch „Lex Google“ genannt, weil mit ihm verhindert werden sollte, dass Google die Presseartikel der Verlage in seinem eigenen Angebot Google News verwendet, ohne die Presseverlage zu vergüten. Einzelnen Presseverlagen – die vor allem in der Verwertungsgesellschaft VG Wort zusammengeschlossen sind – war es ein Dorn im Auge, dass Google ihre Presseartikel verwendet und kommerzialisiert. Die Internetnutzer müssten das Angebot der Verlage gar nicht mehr benutzen, sondern könnten sich allein über Google News informieren, ohne dass Google die Texte selbst schreiben oder erwerben müsse, so die Argumentation und Befürchtung der Verlage.
Verpasste Chance: Jugendangebot von ARD und ZDF nur online
WhatsApp und das Strafrecht
Medienberichten zufolge plant WhatsApp die Einführung von Sprachtelefonie mittels VoIP. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, das Gespräch ohne das Wissen des Gesprächspartners aufzuzeichnen.
Nutzer, die von dieser Aufnahmemöglichkeit Gebrauch machen, machen sich allerdings in Deutschland strafbar. Gemäß § 201 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt (Absatz 1 Nr. 1).
Nicht nur in Deutschland dürfte das heimliche Aufnehmen von Telefonaten strafbar sein. Auch andere Länder dürften ähnliche Regelungen zum Schutz des Rechts am eigenen Wort als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben. Man darf gespannt sein, welche Reaktionen die neue Funktion in der Öffentlichkeit hervorrufen wird.… Weiterlesen
Geleakte Nackt-Fotos: Das Internet braucht bessere Authentifizierungsinstrumente
Die gehackten iCloud-Accounts einiger Prominenter haben für viel Aufsehen gesorgt. Weniges verletzt die Privatsphäre mehr, als wenn intime Fotos im Internet kursieren, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.