Gute Zeichen für das Einheitspatent

Im Marken- und im Geschmacksmusterrecht gibt es es schon länger: die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also ein einheitliches europäisches Schutzrecht, das bei einer europäischen Behörde, der EUIPO, eingetragen werden kann, und dann in der gesamten EU besteht.

Auf Patentebene ist dies noch nicht der Fall. Das Europäische Patent, das bisher existiert, ist ein sogenanntes Bündelpatent, d.h. man meldet es bei einer Behörde, z.B. dem Europäischen Patentamt (Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ) an, danach zerfällt es aber in einzelne, nationale Patente und haben auch die Wirkung nationaler Patente (Art. 64 EPÜ).

Das sog. Einheitspatent (EPeW – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) ist schon seit längerem geplant.

Nun hat der Bundestag dem Vorhaben zugestimmt, leider zu so später Stunde, dass nur noch 35 von 630 Abgeordneten anwesend waren und deshalb umstritten ist, ob diese Zustimmung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Die Zustimmung ist daher zumindest angreifbar, was nicht hätte sein müssen, da das EPeW wohl auch bei der Anwesenheit einer größeren Anzahl Abgeordneter eine Mehrheit gefunden hätte.

Da das EPeW kein reines Patent der EU ist, sondern auch Nicht-EU-Staaten daran teilnehmen, wird auch Großbritannien trotz Brexit wohl zustimmen, wie die Regierung erklärt hatte.

Gut so. Ein einheitliches europäisches Patent ist für Unternehmen dringend nötig, um technische Innovationen einfach und kostengünstiger schützen zu lassen.… Weiterlesen

OLG München sieht keinen Verstoß bei Adblock Plus

Das OLG München hat heute im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung klargemacht, dass es keinen Rechtsverstoß von Eyeo, dem Anbieter von Adblock Plus, sieht. Das Berufungsverfahren hatten die Süddeutsche Zeitung, ein Werbevermarkter und ProSiebenSat1 angestrengt. 

Die Argumente sind deshalb interessant, weil die Richter durchaus eine Behinderung bejahten, aber darauf verwiesen, dass ein Verbot hier ultima ratio sei. Die Anbieter hätten andere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, etwa durch die Einführung von Paywalls. Die Argumentation ist deshalb interessant, weil das Wettbewerbsrecht diese Verhältnismäßigkeitsprüfung so nicht kennt, allenfalls bei der Unlauterbarkeit könnte man hier argumentieren. 

Das Urteil darf mit Spannung erwartet werden und wird sicherlich bis zum BGH gehen.… Weiterlesen

Neues Urhebervertragsrecht: Angemessene Vergütung

Was ist eine angemessene Vergütung? Bereits seit 2002 ist geregelt, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Schwer war nur die Durchsetzung. Dies soll sich ab heute ändern mit dem Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts.

Es sieht eine ganze Reihe von Werkzeugen vor, wie diese angemessene Vergütung durchgesetzt werden kann:

  • eine Einwilligungsverpflichtung des Nutzungsrechteinhabers in § 32a UrhG
  • einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch in § 32d UrhG und § 32e UrhG
  • einen Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen eine gemeinsame Vergütungsregel in § 36b UrhG und
  • eiin Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung.

Darüber hinaus sieht es einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten in § 32c UrhG vor.… Weiterlesen

Vom Schlusslicht an die Spitze

Bayern war bisher alles andere als ein Vorreiter, was den elektronischen Rechtsverkehr anging. Ganz anders als Hessen. In Bayerns Nachbarland können schon seit einiger Zeit alle Gerichte über das EGVP und nun auch über das beA erreicht werden.

In Bayern waren bisher nur ganz wenige Pilotgerichte auserkoren. Dies ließ schon befürchten, dass Bayern nun nach dem Start des beA die Erreichbarkeit der bayerischen Gerichte hinausschieben wird.

Aber gefehlt. Mit einer neuen BayERVV werden ab sofort wöchentlich Gerichte freigeschaltet. Die letzten Gerichte sind dann am 18. Oktober 2017 das LG München I und das OLG München.

Bravo.… Weiterlesen

Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017

Ab morgen (01.02.2017) gelten neue Informationspflichten für Unternehmer, die Verbrauchergeschäfte abschließen.

Das Gesetz, das diese Informationspflicht vorsieht, ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VBSG).

Hier die §§ 36 und 37 dieses Gesetzes, die die Informationspflichten regeln:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

 (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

  1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

 (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

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Der Polizeicomputer und die Zweckbindung

Diese Woche erhielt ich einen Anruf von einer Polizeiinspektion auf dem Handy. Der freundliche Polizist teilte mir mit, dass er die Akte, bei der wir einen Geschädigten vertreten, nun an die Staatsanwaltschaft weiterleiten werde. Nichts Ungewöhnliches.

Ungewöhnlich war dann, als der Polizist fragte, ob ich in … in der …straße wohne. Ich fragte ihn, woher er meine Privatadresse habe. Er scherzte, dass er gute Verbindungen in den Vatikan habe. Zurück in der Kanzlei fragte ich mein Sekretariat, warum der Polizist eigentlich auf meinem Handy angerufen habe und ob sie ihm die Nummer gegeben hätten. Mein Sekretariat verneinte.

Dann wurde mir bewusst, dass er meine Daten aus dem Polizeicomputer haben musste, als ich vor ein paar Monaten im Rahmen einer privaten Angelegenheit meine Daten angab, damit die Polizei mich kontaktieren konnte. Der Polizist erhält ein Schreiben des Anwalts und durchsucht erst einmal den Polizeicomputer, um die Handynummer des Anwalts zu erfahren.

Datenschutzrechtlich ist dies natürlich unzulässig und widerspricht dem Grundsatz der Zweckbindung. Gleichzeitig zeigt diese Geschichte aber auch, wie gefährlich ein großer Datenbestand im Rahmen der Vorgangsverwaltung im Polizeicomputer sein kann.

Vor dem Verwaltungsgericht München hat unsere Kanzlei derzeit eine Klage anhängig, um die Daten eines Mandanten zu löschen, dessen Verfahren auf Körperverletzung eingestellt wurde.… Weiterlesen

Das beA – da und doch nicht da

Am 28.11.2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit fast 12 Monaten Verspätung gestartet. Das beA soll den elektronischen Rechtsverkehr für die Anwaltschaft öffnen. Es soll einerseits die Kommunikation der Anwälte untereinander auf eine zeitgemäße Art und Weise ermöglichen und andererseits, ab dem 01.01.2018, auch die Kommunikation mit den Gerichten. Die einzelnen Bundesländer können allerdings durch Rechtsverordnung die Erreichbarkeit der Gerichte auf den 01.01.2019 oder 01.01.2020 verschieben. Ab dem 01.01.2020 können dann spätestens bundesweit bei allen Gerichten Schriftsätze über das beA eingereicht werden.

Einziger Anwendungsfall für das beA derzeit ist also die Kommunikation der Anwälte untereinander. Aber auch dieser Anwendungsfall fällt derzeit weg: Während ursprünglich vorgesehen war, das beA ab dem 01.01.2016 für alle Rechtsanwälte „scharf zu schalten“ und damit auch eine Kommunikation untereinander zu ermöglichen, besteht eine Pflicht zur Nutzung des beA nun erst ab dem 01.01.2018. Nachdem einige Anwälte beim Anwaltsgerichtshof eine einstweilige Verfügung gegen das beA durchgesetzt hatten, wurden neue Regelungen in RAVPV aufgenommen, wonach gemäß § 31 eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 besteht. Bis dahin müssen Anwälte das beA nicht nutzen. Es besteht leider auch keine Möglichkeit, anderen im System anzuzeigen, dass man selbst das beA nutzt und darüber erreichbar ist. Selbst die Registrierung schaltet das beA nicht scharf und zeigt an, dass der Anwalt das Postfach nutzt.… Weiterlesen

beA startet heute

Das beA ist doch nicht der BER. Mit knapp 11 Monaten Verzögerung startet heute das beA. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Das bea ist ab sofort unter der Adresse https://www.bea-brak.de/ erreichbar.

Eine Plicht zur Nutzung besteht für Anwälte gemäß § 31 RAVPV aber erst ab dem 01.01.2018.… Weiterlesen

BGH: WLAN-Standardschlüssel kann ausreichend sein

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Standard-WLAN-Schlüssel des Routers ausreichend sein kann. Eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten, Voraussetzung der Inanspruchnahme als Störer, sei nach Ansicht des BGH nicht geben. Man muss also den Werksschlüssel nicht zwangsweise ändern bei Inbetriebnahme eines WLANs.

Dies gilt allerdings laut BGH nur, wenn

  • der WLAN-Schlüssel ein individueller ist (also vom Hersteller nicht für mehrere Router gleichzeitig ab Werk gesetzt wird) und
  • der WLAN-Schlüssel marktüblichen Standards entspricht, also etwa eine ausreichende Länge – im Fall: 16 Zeichen – aufweist.

Zudem muss auch eine sichere Verschlüsselungsmethode gewählt werden, also möglichst WPA2.

Das Urteil ist ein Kurswechsel: Im Jahr 2010 hatte der BGH noch entschieden, dass die Standardeinstellungen des Routers geändert werden müssten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).

BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-SchlüsselWeiterlesen

Bundeskanzlerin kritisiert Grundsatz der Datensparsamkeit

§ 3a BDSG beinhaltet des Grundsatz der Datensparsamkeit. Es sollen so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Auch die am 25.05.2018 das BDSG ersetzende und in der gesamten Europäischen Union geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht dieses Prinzip in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO vor. Dort heißt das Prinzip „Datenminimierung“.

Mitglieder der Bundesregierung haben dieses Prinzip in letzter Zeit des Öfteren als nicht mehr zeitgemäß bezeichnet. Nun hat auch die Bundeskanzlerin den Grundsatz der Datensparsamkeit beim IT-Gipfel in Saarbrücken in Frage gestellt. Das Prinzip der Datensparsamkeit könne heute nicht die generelle Leitschnur sein für die Entwicklung neuer Produkte, so Merkel. Die Politik dürfe die Regeln des Datenschutzes „nicht so restriktiv machen, dass das Big-Data-Management dann doch nicht möglich wird“.

In einem hat die Bundeskanzlerin recht: Big Data ist mit der Sammlung unzähliger Daten, bei denen man bei der Erhebung noch gar nicht weiß, für was man die Daten benutzt, ist mit dem sehr restriktiven deutschen und bald auch vollständig harmonisierten europäischen Datenschutzrecht nur schwer absolut rechtskonform zu realisieren. Allerdings ist gerade die unbeschränkte Datensammlung und die Verknüpfung von Daten besonders gefährlich für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, da der Betroffene oft nicht abschätzen kann, welche Daten erhoben werden und wie sie verknüpft werden.… Weiterlesen