Ist eine Messe ein Geschäftsraum?

Und noch eine Entscheidung zum Widerrufsrecht.

Immer, wenn ich im Rahmen meiner Vorträge zum Widerrufsrecht erkläre, dass ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g BGB, § 312b BGB) besteht, kommt die Frage:

Sind Messestände Geschäftsräume oder nicht?

Meine Antwort:

Das ist noch nicht entschieden. Vom Sinn und Zweck her möchte man bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen den Verbraucher schützen vor übereiligen Kaufentscheidungen. Wenn er in ein Geschäft geht, weiß er, dass er sich gedanklich mit Kaufentscheidungen beschäftigen muss; außerhalb eines Geschäftes ist er darauf nicht vorbereitet. Wie ist es auf Messen? Ist der Verbraucher psychologisch darauf eingestellt, hier Kaufentscheidungen treffen zu müssen?

Vorlage an den EuGH

Der BGH hat die Frage, ob ein Messestand ein Geschäftsraum ist, nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZR 135/16, BeckRS 2017, 119840).

Der Fall ist ein Messestand der Grünen Woche in Berlin. Verkauft wurde ein Dampfstaubsauger. Geklagt hat die Verbraucherzentrale. Das OLG Karlsruhe hatte angenommen, dass der Messestand ein beweglicher Geschäftsraum sei, in dem die Beklagte ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe, sodass ein Widerrufsrecht nicht bestehe.

Richtig ist, dass die Verbraucherrechterichtlinie, auf die § 312b BGB zurückgeht, in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b ausdrücklich die beweglichen Geschäftsräume aufführt. Danach sind

9. „Geschäftsräume“
a) unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder
b) bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt;

Organisation des Unternehmers entscheidend?

Die Frage ist nun, wann ein Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich dort ausübt. Ist dies erfüllt, wenn die Messe nur wenige Tage dauert? Kommt es auf die Organisation der Tätigkeit des Unternehmers an? Dies würde dazu führen, dass bei dem einen Messestand kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Unternehmer vorrangig auf Messen verkauft, am Nachbarstand  nebenan aber ein Vertrag widerrufen werden könnte, wenn der Unternehmer dort nur einmal im Jahr auf einer Messe ist und sonst vom Ladengeschäft aus verkauft. Ist dieses Auseinanderfallen konsequent? Wohl nicht.

Sicht des Verbrauchers entscheidend?

Oder kommt es etwa auf die Sicht des Verbrauchers an? Dann wäre zu prüfen, ob ein Verbraucher auf der Grünen Woche damit rechnen muss, dort ein Angebot für einen Dampfstaubsauger zu erhalten? Diese Sichtweise würde zumindest dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen zu bewahren, gerecht.

Ich tendiere daher dazu, dass der EuGH diese Sichtweise übernehmen wird.

Vorlagefragen

Folgende Fragen hat der BGH dem EuGH vorgelegt:

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

2. 1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?

3. 2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:

4. Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit „für gewöhnlich“ auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,

5. a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder

6. b) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?

7. 3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b):

8. Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?

BGH Beschl. v. 13.7.2017 – I ZR 135/16, BeckRS 2017, 119840

Update am 24.04.2018: Fehler im Absatz "Organisation des Unternehmers entscheidend" korrigiert. Vielen Dank an den Kollegen für den Hinweis.

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