Neue Regeln für Berufsgeheimnisträger

Im Bundestag befindet sich aktuell ein Gesetzentwurf, der es Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten oder Ärzten ermöglichen soll, IT-Dienstleister einzuschalten, ohne dass deren Einschaltung den Straftatbestand des § 203 StGB erfüllt.

Geplant ist eine Änderung des § 203 StGB und der BRAO. Die IT-Dienstleister sollen einerseits in den Straftatbestand des § 203 StGB einbezogen werden und andererseits soll kein Offenbaren vorliegen, wenn Geheimnissen IT-Dienstleistern zugänglich gemacht werden. Notwendig wird eine Verpflichtung der Dienstleister zur Verschwiegenheit sein.

Ausländische Dienstleister dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schutz von Geheimnissen demjenigen im Inland „vergleichbar“ ist (§ 43e Abs. 4 BRAO-E).

Der Entwurf ist dringend notwendig, da die meisten Berufsgeheimnisträger kaum ohne externe IT-Dienstleister auskommen dürften und sich diese derzeit nicht nur in einem rechtlichen Grau- sondern bereits schwarzen Bereich befinden dürften.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

3 Gedanken zu „Neue Regeln für Berufsgeheimnisträger“

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