Der Polizeicomputer und die Zweckbindung

Diese Woche erhielt ich einen Anruf von einer Polizeiinspektion auf dem Handy. Der freundliche Polizist teilte mir mit, dass er die Akte, bei der wir einen Geschädigten vertreten, nun an die Staatsanwaltschaft weiterleiten werde. Nichts Ungewöhnliches.

Ungewöhnlich war dann, als der Polizist fragte, ob ich in … in der …straße wohne. Ich fragte ihn, woher er meine Privatadresse habe. Er scherzte, dass er gute Verbindungen in den Vatikan habe. Zurück in der Kanzlei fragte ich mein Sekretariat, warum der Polizist eigentlich auf meinem Handy angerufen habe und ob sie ihm die Nummer gegeben hätten. Mein Sekretariat verneinte.

Dann wurde mir bewusst, dass er meine Daten aus dem Polizeicomputer haben musste, als ich vor ein paar Monaten im Rahmen einer privaten Angelegenheit meine Daten angab, damit die Polizei mich kontaktieren konnte. Der Polizist erhält ein Schreiben des Anwalts und durchsucht erst einmal den Polizeicomputer, um die Handynummer des Anwalts zu erfahren.

Datenschutzrechtlich ist dies natürlich unzulässig und widerspricht dem Grundsatz der Zweckbindung. Gleichzeitig zeigt diese Geschichte aber auch, wie gefährlich ein großer Datenbestand im Rahmen der Vorgangsverwaltung im Polizeicomputer sein kann.

Vor dem Verwaltungsgericht München hat unsere Kanzlei derzeit eine Klage anhängig, um die Daten eines Mandanten zu löschen, dessen Verfahren auf Körperverletzung eingestellt wurde. Der Mandant hatte Angst, dass diese Sache ihm in den nächsten Jahren immer wieder Schwierigkeiten machen könnte, wenn sie im Polizeicomputer steht, trotz der Einstellung.

Recht hat er, der Mandant.

2 Gedanken zu „Der Polizeicomputer und die Zweckbindung“

Schreibe einen Kommentar zu Matthias B Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert